Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/60#abs-1 (1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/60#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/60#abs-3 (3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Wird zitiert von 151 Entscheidungen zu § 60 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 15.09.2006 – L 8 AL 5285/05
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2022 – L 2 AL 27/16Zitiert von 2
- LSG NRW, 22.07.2024 – L 20 AL 196/22
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2022 – L 2 AL 33/16
- LSG Hessen, 26.06.2013 – L 6 AL 124/10Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2013 – L 2 AS 1962/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2025 – L 14 AL 72/23
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2024 – L 8 AL 1447/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2023 – L 18 AL 6/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 60 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.